Rechtsaspekte
Recht AKTUELL: Örtliche Zuständigkeit und Zusammenarbeit der Jugendämter in der Pflegekinderhilfe (online)
Inhalt und Ziele
Die Gewährung einer Vollzeitpflege ist ebenso wie die Erteilung einer Pflegeerlaubnis oder Inobhutnahme Aufgabe der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Welches Jugendamt konkret zuständig ist, ergibt sich aus §§ 86 ff. SGB VIII. Eine Besonderheit ist dabei die Sonderzuständigkeit bei Dauerpflege nach § 86 Abs. 6 SGB VIII. Beachtet werden müssen bei Fallübergaben die Vorgaben in § 86c SGB VIII insbesondere zur Weiterleistung und zur Übermittlung von Informationen. Hinzu kommt seit dem KJSG die Soll-Verpflichtung der Beteiligung des Jugendamts vor Ort in § 37c Abs. 3 S. 4 SGB VIII. Für die wirtschaftliche Jugendhilfe ergeben sich zudem Fragen der Kostenerstattung aus § 89a SGB VIII.
Format/Methoden
Zoom-Meeting
Zielgruppe
Fachkräfte der Pflegekinderhilfe in Jugendämtern oder bei freien Trägern, Mitarbeitende der wirtschaftlichen Jugendhilfe, Leitungskräfte im Jugendamt
22. Januar 2025
09:00 bis 13:00 Uhr
Zoom-Meeting
Referentin und Gutachterin für Kinder- und Jugendhilferecht
Kompetenzzentrum Pflegekinder e. V.
95,00 EUR