Startseite » Fortbildungen » Recht AKTUELL: Örtliche Zuständigkeit und Zusammenarbeit der Jugendämter in der Pflegekinderhilfe(Online)
Rechtsaspekte
Welches Jugendamt konkret zuständig ist, ergibt sich aus §§ 86 ff. SGB VIII. Eine Besonderheit ist dabei die Sonderzuständigkeit bei Dauerpflege nach § 86 Abs. 6 SGB VIII. Beachtet werden müssen bei Fallübergaben die Vorgaben in § 86c SGB VIII insbesondere zur Weiterleistung und zur Übermittlung von Informationen. Hinzu kommt seit dem KJSG die Soll-Verpflichtung der Beteiligung des Jugendamts vor Ort in § 37c Abs. 3 S. 4 SGB VIII. Für die wirtschaftliche Jugendhilfe ergeben sich zudem Fragen der Kostenerstattung aus § 89a SGB VIII.
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Fachkräfte der Pflegekinderhilfe in Jugendämtern oder bei freien Trägern, Mitarbeitende der wirtschaftlichen Jugendhilfe, Leitungskräfte im Jugendamt
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