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Verfasser / Herausgeber / Bearbeiter: |
Schwab, Dieter |
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Erscheinungsjahr: |
2011 |
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Titel: |
Die Begriffe der genetischen, biologischen, rechtlichen und sozialen Elternschaft (Kindschaft) im Spiegel der rechtlichen Terminologie. |
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In: Zeitschrift, Periodikum: |
Zeitschrift für Familienforschung |
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Heft / Nr. : Erscheinungsjahr: |
8 (Sonderheft) / 2011 |
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Seitenangabe: |
41 - 56 |
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Abstract: |
Die Begriffe "genetische", "biologische", "rechtliche" und "soziale" Elternschaft werden in den deutschen familienrechtlichen Gesetzen nicht verwendet. Das Problem eines möglichen Auseinanderfallens von Abstammung, rechtlicher Zuordnung und psychisch-sozialem Eltern-Kind-Verhältnisses löst das deutsche Recht mit Hilfe einer eigenständigen Terminologie. Die Rechtsordnung geht vom Ideal der Einheit von genetischer, rechtlicher und sozialer Elternschaft aus: Die genetische Elternschaft begründet die rechtliche, die rechtliche ist die Basis der sozialen. Ein Auseinanderfallen der genannten Elternbegriffe im konkreten Fall versteht das Recht im ersten Zugriff als Störungszustand. Doch kann die Lebenswirklichkeit bedingen, dass das Recht den gegebenen Fakten namentlich im Interesse des Kindwohls Rechnung tragen muss. Beim Widerspruch zwischen rechtlicher und genetischer Abstammung sehen die gesetzlichen Problemlösungen ein "Entweder-Oder" vor. Wenn die Korrektur gelingt, tritt der neue Elternteil vollständig an die Stelle des alten. Wenn sie nicht gelingt, ist selbst eine unbezweifelte Abweichung der genetischen von der rechtlichen Elternschaft bedeutungslos. Von diesem "Entweder-Oder" macht das deutsche Recht derzeit beim Umgangsrecht des "nur leiblichen" Vaters eine Ausnahme. Ein dauerhaftes Nebeneinander von genetischer und rechtlicher Elternschaft ist in allen Fällen möglich, in denen die von der rechtlichen Zuordnung abweichende Abstammung eines Kindes entweder unbemerkt bleibt oder von den Beteiligten hingenommen wird oder in denen eine Vaterschaftsanfechtung wegen der rechtlichen Hindernisse nicht gelingt. Im Spannungsfeld zwischen rechtlicher und sozialer Elternschaft herrscht in den gesetzlichen Problemlösungen nicht das Prinzip "Entweder-Oder", vielmehr ein mögliches "Sowohl-als-auch" vor. Das lässt es dem Gesetzgeber geraten erscheinen, nicht von "sozialer Elternschaft" im Gegensatz zur "rechtlichen" zu sprechen, sondern dem gewohnten rechtlichen Elternbegriff den offeneren Terminus "sozial-familiäre Beziehung" gegenüberzustellen. Dieser trägt keinen Anspruch auf Ausschließlichkeit in sich und ermöglicht die Anerkennung mehrerer "elternähnlicher" Beziehungen nebeneinander. Er verneint auch nicht die fortbestehende soziale Elternschaft der rechtlichen Eltern, wenn diese z.B. durch Umgang mit dem Kind und wirtschaftliche Unterstützung weiterhin eine Verbindung mit ihm aufrechterhalten. Die "soziale Elternschaft" im soziologischen Sinne kann also auf mehrere Personen verteilt sein. |
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Schlagworte: |
Sozialisationstheoretische Grundlagen^Rechtliche Aspekte der Pflegekinderhilfe^Elternschaft: rechtliche Terminologie |
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